.„Als Landtagsabgeordneter, aber auch als Kommunalpolitiker begrüße ich es sehr, dass damit wichtige Schulbauprojekte und Kinderbetreuungseinrichtungen im Landkreis Kitzingen finanziert werden können."
Für die nächsten Jahre fordert Halbleib allerdings eine weitere Erhöhung der Mittel. „Viele Kommunen müssen ihre finanzielle Handlungsfähigkeit zurückgewinnen, um die Aufgaben zur Gestaltung der örtlichen Angelegenheiten aktiv und nachhaltig wahrnehmen zu können“, so der Abgeordnete.
Fördermaßnahmen und Einzelbeträge im Landkreis Würzburg:
Für die Errichtung eines Ersatzneubaus mit Erweiterung und Generalsanierung der Kindertageseinrichtung St. Nikolaus in Eibelstadt gibt es einen Baukostenzuschuss in Höhe von 1.100.000 Euro.
Die Stadt Röttingen erhält 100.000 Euro für Umbaumaßnahmen am Theater Burg Brattenstein.
Fördermaßnahmen und Einzelbeträge im Landkreis Kitzingen:
Stadt Volkach: 1.000.000 Euro für die Generalsanierung des Schulschwimmbades.
Landkreis Kitzingen: 800.000 Euro für die Generalsanierung der Staatlichen Beruflichen Oberschule Kitzingen
Stadt Kitzingen: 400.000 Euro für den Neubau des Hortes an der Grund- und Mittelschule in der Siedlung
Stadt Dettelbach: 13.000 Euro Baukostenzuschuss zum Umbau der Kindertageseinrichtung im Stadtteil Euerfeld
Insgesamt stehen im kommunalen Finanzausgleich im Jahr 2017 in Bayern Mittel von 500 Millionen Euro für diese Zwecke in ganz Bayern bereit. Halbleib hält diese staatlichen Zuschüsse für unverzichtbar zur Stärkung der kommunalen Investitionen. Allerdings weist der Abgeordnete daraufhin, dass die 500 Millionen Euro bei weitem nicht ausreichen, um alle dringend erforderlichen Investitionen in den Kommunen zu fördern. Für die nächsten Jahre fordert der er daher eine weitere Erhöhung der Mittel. „Viele Kommunen müssen ihre finanzielle Handlungsfähigkeit zurückgewinnen, um die Aufgaben zur Gestaltung der örtlichen Angelegenheiten aktiv und nachhaltig wahrnehmen zu können“, so Halbleib.
Empfänger der heute bekannt gegebenen staatlicher Zuweisungen sind ausschließlich Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Verwaltungsgemeinschaften und kommunale Zweckverbände. Bei der Bemessung der staatlichen Förderleistungen werden die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers individuell berücksichtigt. Förderfähig im Rahmen des Art. 10 FAG sind: