Bund ermöglicht weiteres Sonderinvestitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung 2017 – 2020“

11. September 2017

Wie der Landtagsabgeordnete Volkmar Halbleib mitteilte, hat die Bundesregierung dem Freistaat Bayern mit dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung 2017 – 2020“ Mittel in Höhe von 178 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Gefördert werden hiermit Betreuungsplätze für Kinder ab der Geburt bis zum Schuleintritt und damit erstmals auch Plätze für Kinder über drei Jahren.

Neben Neubauten sind auch Erhaltungsmaßnahmen wie General- bzw. Teilsanierungen förderfähig, sowie Ersatzbauten, sofern andernfalls bestehende Plätze in absehbarer Zeit wegfallen würden. Die Fördermöglichkeiten treten rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 in Kraft. Förderanträge können bis spätestens 31. August 2019 bei den zuständigen Regierungen gestellt werden. Die Investitionen müssen bis spätestens 30. Juni 2022 abgeschlossen und die Fördermittel bis 31. Oktober 2022 abgerufen werden.

Die bayerische Staatsregierung hat erklärt, diese Mittel gänzlich an die Kommunen weiterzureichen. Halbleib führt aus, dass eine Kommune neben der normalen Förderung nach dem Finanzausgleichsgesetz zusätzlich 35% Förderung aus dem neuen Sonderinvestitionsprogramm des Bundes erhält. „Damit kann eine Gemeinde, mit durchschnittlicher Finanzkraft nun mit Zuwendungen von bis zu 85% der förderfähigen Kosten rechnen“, so Halbleib. Der Betrag aus dem Sonderfinanzierungsprogramm wird allerdings reduziert, sofern eine Gemeinde über eine durchschnittliche Finanzkraft verfügt. Förderfähig sind insgesamt maximal 90% der förderfähigen Kosten.

„Das SPD geführte Bundesbauministerium ermöglicht es damit den bayerischen Kommunen weiter in die Betreuung unserer Kinder zu investieren. Und das ohne eine zusätzliche Belastung des Bayerischen Staatshaushaltes zu verursachen, da der Freistaat keine zusätzlichen Mittel zur Verfügung stellen muss“, so Halbleib. Er weist abschließend darauf hin, dass Kommunen auf die Förderung von Kinderbetreuungsplätzen nach dem Finanzausgleichsgesetz Anspruch haben und das keine besondere Leistung des Freistaats darstelle.

Teilen